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Schaufenster, Schild und Auto: Die Werbung, die du schon hast

Du bezahlst längst für Werbeflächen – nutz sie auch richtig. Ein Praxis-Check für Firmenauto, Schaufenster und Geschäftsschild, inklusive der wichtigsten Regeln.

Schmiedeeisernes Geschäftsschild in der Salzburger Getreidegasse
Kurz gesagtLieber eine klare Botschaft, die man im Vorbeigehen versteht, als eine volle Fläche, die niemand liest.

Dein Firmenschild, dein Schaufenster und dein Auto sind jeden Tag im Ort unterwegs oder zu sehen – am Hauptplatz, vor der Baustelle, an der Ampel beim Billa. Du hast diese Flächen schon bezahlt. Mit ein paar Änderungen werden sie zu Werbung, die neue Kundschaft bringt.

In diesem Ratgeber gehe ich alle drei Flächen der Reihe nach durch. Dazu bekommst du die wichtigsten Regeln, die in Österreich gelten, damit du nicht aus Versehen etwas montierst, das du später wieder abnehmen musst.

Das Firmenauto: lesbar in drei Sekunden

Ein Logo allein sagt Fremden wenig. „Mustermann“ in schöner Schrift kann vieles sein. Wer hinter dir an der Kreuzung steht, hat nur ein paar Augenblicke Zeit. In dieser Zeit muss klar werden: Was machst du, und wie erreicht man dich?

Gute Fahrzeugbeschriftung beschränkt sich deshalb auf das Wesentliche. Groß und gut lesbar: was du machst, in einfachen Worten. Dazu eine Telefonnummer und deine Website. Alles andere – Leistungslisten, Slogans, fünf Zertifikate – macht die Beschriftung nur unruhig.

  • Was du machst, in drei bis fünf Wörtern: „Tischlerei Mustermann – Küchen und Möbel nach Maß“
  • Telefonnummer groß, am besten auf beiden Seiten und hinten
  • Website kurz und ohne „https://www“
  • Starker Kontrast: dunkle Schrift auf hellem Auto oder umgekehrt
  • Ein Ort hilft: „aus Gänserndorf“ schafft sofort Nähe

So geht’s: Fotografier dein Auto aus zehn Metern Entfernung und schau dir das Foto am Handy an. Kannst du in drei Sekunden lesen, was du machst und wie man dich anruft?

Was beim Auto erlaubt ist

Die Beschriftung gehört auf die Karosserie. Bei den Scheiben gelten strenge Regeln: Laut ÖAMTC dürfen auf der Windschutzscheibe keine Folien angebracht werden, und auf den vorderen Seitenscheiben sind nur spezielle Splitterschutzfolien mit hoher Lichtdurchlässigkeit erlaubt. Auf der Heckscheibe sind Folien möglich, auch gelochte Werbefolien. Dann braucht das Auto aber zwei Außenspiegel, und die Folie muss ein Prüfzeichen haben. Eine seriöse Folierungsfirma weiß das und berät dich dazu.

Eine gute Nachricht noch zum Thema Kosten: Die Werbeabgabe von 5 Prozent fällt an, wenn jemand Werbeflächen gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Werbung für den eigenen Betrieb auf dem eigenen Auto ist Eigenwerbung, und Eigenwerbung ist laut Unternehmensserviceportal nicht abgabepflichtig.

Das Geschäftsschild: Pflicht und Chance zugleich

Ein Schild an deinem Betrieb ist nicht nur Werbung, sondern Pflicht. Nach § 66 der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung versehen. Laut Wirtschaftskammer muss diese schon vor dem Betreten erkennbar sein. Darauf gehören dein Name und ein Hinweis auf dein Gewerbe. Einzelunternehmer führen ihren Vor- und Zunamen oder ihren Firmenbuchnamen an, eingetragene Gesellschaften ihren Firmenwortlaut.

Der Hinweis auf das Gewerbe darf kurz sein, aber nicht über das hinausgehen, was du tatsächlich angemeldet hast, und er darf nicht irreführend sein. Die Pflicht gilt übrigens auch für weitere Standorte, Lager und sogar Baustellen. Ein Bauzaunbanner ist also nicht nur gute Werbung, sondern erfüllt gleich eine Pflicht.

Wenn dein Schild schon hängt, lohnt sich ein ehrlicher Blick: Ist es nach Jahren noch gut lesbar? Ist es abends beleuchtet? Steht drauf, was du heute machst, oder noch das Angebot von vor zehn Jahren?

So geht’s: Stell dich auf die andere Straßenseite und schau dein Geschäft mit den Augen einer neuen Kundin an. Erkennst du in fünf Sekunden, was hier angeboten wird und ob offen ist?

Neues Schild? Vorher bei der Gemeinde fragen

Bevor du ein großes oder beleuchtetes Schild an die Fassade montierst, frag im Gemeindeamt oder bei der Baubehörde nach. Je nach Bauordnung und Ortsbild kann eine Anzeige oder Bewilligung nötig sein, und in Altstädten gibt es oft eigene Gestaltungsregeln.

Ein gutes Beispiel aus Niederösterreich ist die Stadt Krems. Ihr Leitfaden für Fassadenwerbung verlangt vor Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen eine schriftliche positive Stellungnahme der Baudirektion. Für die geschützten Bereiche empfiehlt er unter anderem Einzelbuchstaben mit höchstens 30 Zentimetern Höhe, den Firmennamen nur einmal an der Fassade und Werbung im Bereich des Erdgeschoßes. In deiner Gemeinde können die Regeln ganz anders sein – ein Anruf bringt Klarheit.

Der Kundenstopper am Gehsteig

Ein Aufsteller vor der Tür mit dem Tagesangebot, dem Mittagsmenü oder einem freundlichen Spruch lädt zum Reinkommen ein. Steht er auf dem Gehsteig, ist das allerdings eine Benützung der Straße zur Werbung. Dafür braucht es nach § 82 StVO grundsätzlich eine Bewilligung. Frag am besten im Gemeindeamt nach, wie das bei euch gehandhabt wird. Steht der Aufsteller auf deinem eigenen Grund, etwa im Eingangsbereich, ist es meist unkomplizierter.

Das Schaufenster: regelmäßig wechseln

Ein Fenster, das sich nie verändert, wird irgendwann nicht mehr gesehen. Die Leute gehen jeden Tag daran vorbei und blenden es aus. Ein kleiner Wechsel alle paar Wochen reicht, damit es wieder auffällt.

Orientier dich am Jahreskreis: Im Jänner zeigst du etwas für die Wohnung, im Frühling für Garten und Balkon, im Herbst fürs Heizen und zum Advent Geschenkideen. Ein Elektriker kann im Fenster zeigen, wie eine moderne Beleuchtung aussieht, eine Schneiderei ein Kleid für den Ball.

Kleb das Fenster nicht komplett mit Plakaten zu. Ein Blick ins Innere macht neugierig und zeigt, dass hier jemand arbeitet.

  • Ein Thema pro Dekoration, nicht zehn
  • Preis oder Angebot gut lesbar, wenn es eins gibt
  • Öffnungszeiten an der Tür, aktuell und gut lesbar
  • Abends beleuchten – gerade im Winter sieht man dich dann auf dem Heimweg

Ein QR-Code verbindet alles mit deiner Website

Laut Statistik Austria haben 2025 rund 72 Prozent der 16- bis 74-Jährigen online nach Informationen zu Waren oder Dienstleistungen gesucht. Wer dein Auto oder dein Schaufenster sieht, schaut also oft gleich am Handy nach. Ein QR-Code an der Tür, am Schaufenster oder hinten am Auto macht diesen Schritt leicht.

Wichtig ist, wohin der Code führt. Nicht einfach auf die Startseite, sondern dorthin, wo die Leute gleich weiterkommen: zur Terminbuchung, zum Kontaktformular oder zur Seite mit deinen Öffnungszeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das besonders praktisch, weil Interessierte trotzdem Kontakt aufnehmen können.

Und dann muss die Website auch halten, was das Schild verspricht: schnell am Handy, mit klarer Telefonnummer und aktuellen Infos.

So geht’s: Erstell einen QR-Code, der direkt zu deinem Kontaktformular führt, druck ihn auf ein A5-Blatt mit dem Satz „Gerade zu? Schreib mir hier“ und häng ihn innen an die Glastür.

Merk dir

Lieber eine klare Botschaft, die man im Vorbeigehen versteht, als eine volle Fläche, die niemand liest.

Häufige Fragen

Muss ich ein Firmenschild haben?

Ja. Nach § 66 GewO müssen Gewerbetreibende ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung kennzeichnen, also Name und Hinweis auf das Gewerbe. Das gilt auch für weitere Standorte, Lager und Baustellen.

Darf ich meine Heckscheibe bekleben?

Laut ÖAMTC sind Folien an der Heckscheibe möglich, auch gelochte. Dann braucht das Auto zwei Außenspiegel und die Folie ein Prüfzeichen. Windschutzscheibe und vordere Seitenscheiben bleiben tabu.

Brauche ich für ein neues Fassadenschild eine Genehmigung?

Das hängt von Bundesland, Gemeinde und Schild ab. In manchen Orten, etwa in Krems, braucht es vorher eine Stellungnahme der Baudirektion. Frag vor der Bestellung im Gemeindeamt nach.

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Quellen

Alle Angaben habe ich mit diesen Quellen geprüft (Stand: 27. Oktober 2026). Die rechtlichen Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung – bei Detailfragen hilft die Wirtschaftskammer.

  1. WKO: Äußere Geschäftsbezeichnung
  2. JUSLINE: § 66 GewO 1994
  3. Stadt Krems an der Donau: Leitfaden Fassadenwerbung
  4. ÖAMTC: Sonnenschutzfolien und Folienbeschichtungen am Auto: Erlaubt oder nicht?
  5. Unternehmensserviceportal (USP): Werbeabgabe
  6. JUSLINE: § 82 StVO – Bewilligungspflicht für Benützung von Straßen
  7. Statistik Austria: IKT-Einsatz in Haushalten 2025
Kenny Trappl
Kenny Trappl

Waldviertler, lebt in Gänserndorf und baut mit Klickfest Websites für heimische Betriebe. Auf Servus Kundschaft schreibt er über alles, was Kundschaft bringt. Mehr über mich

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